Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) trat am 01.07.2008 in Kraft und wurde durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, das zum 01.01.2015 in Kraft getreten ist, ergänzt.
Das Pflegezeitgesetz ermöglicht Tarifbeschäftigten und Auszubildenden durch unbezahlte Freistellung von der Arbeit pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Im Falle einer plötzlich und unvorhersehbar eingetretenen Pflegebedürftigkeit hat jede/r Arbeitnehmer/in Anspruch auf die kurze Pflegezeit von bis zu 10 Tagen. Eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld wird gezahlt.
Einen Rechtsanspruch haben Beschäftigte gegenüber Arbeitgebern mit mindestens 16 Beschäftigten. Seit dem 01.01.2015 besteht die Möglichkeit, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen.
Einen Rechtsanspruch haben Beschäftigte gegenüber Arbeitgebern mit mindestens 26 Beschäftigten. Ein zinsloses Darlehen des BAFzA kann für diese Zeit in Anspruch genommen werden.
Seit dem 01.01.2015 haben Angehörige einen Rechtsanspruch darauf, in der letzten Lebensphase eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen. Das zinslose Darlehen des BAFzA kann für diese Zeit in Anspruch genommen werden.