Bei Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegekasse durch die Eltern oder ein Elternteil sind die Kinder grundsätzlich nicht zu einer Kostenbeteiligung verpflichtet.
Eine Unterhaltspflicht besteht nur bei Inanspruchnahme von Pflegeleistungen im Rahmen von Sozialhilfe oder Grundsicherung (Hilfe zur häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII). Ob Kinder unterhaltsfähig sind, wird dann individuell aufgrund der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft.