Elternzeit kann von leiblichen Müttern oder/und Vätern genommen werden, darüber hinaus auch
- für ein Kind, das man in Vollzeitpflege betreut,
- für ein Kind, das man mit dem Ziel der Adoption aufgenommen hat und
- für sein Enkelkind, wenn der verwandte Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich im (vor-)letzten Jahr einer Ausbildung befindet, wenn die Eltern selbst keine
Voraussetzung für eine Inanspruchnahme ist, dass die oder der Beantragende
- das Kind nach der Geburt selbst betreut
- nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist (§15 BEFG). (bei Auszubildenden unabhängig von der Wochenarbeitszeit)
- mit dem Kind in einem Haushalt lebt
- ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden.
Diese Frist gilt auch bis zum berechneten Geburtstermin für Väter, wenn sie unmittelbar ab der Geburt Elternzeit nehmen möchten. Will die Mutter Elternzeit direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen, muss sie diese spätestens eine Woche nach Geburt des Kindes anmelden.
Elternzeit dauert höchstens drei Jahre. Sie ist ein einklagbares Recht auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach der Geburt eines Kindes.
Bei Anmeldung bis zu sieben Wochen vor Ablauf der ersten zwei Jahre ist die Inanspruchnahme für das dritte Lebensjahr ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Bis zu zwölf Monate (von maximal 36) der Elternzeit können auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Hier muss der Arbeitgeber zustimmen.
Wird während der laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann die Elternzeit im direkten Anschluss an die laufende erste Elternzeit in Anspruch genommen werden.
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung mit bis zu 30 Wochenstunden möglich.
Unter den in §15 Absatz 7 BEFG genannten Voraussetzungen haben Elternzeitberechtigte in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Auch aus Arbeitgebersicht ist es oft sinnvoll, Teilzeitbeschäftigung anzubieten, um die inhaltliche oder praktische Anschlussfähigkeit der Beschäftigten zu erhalten.
Planung ist auf beiden Seiten erforderlich. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, spätestens drei Monate vor dem geplanten Rückkehrtermin ein Gespräch zum Wiedereinstieg mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu führen.
Eltern sollten ihrerseits eine Übergangsphase von einem Monat einkalkulieren: Die erste Trennung und die Eingewöhnungszeit in einer Krippe oder Tagespflege sollten ohne Zeitdruck erfolgen, wenn sie nachhaltig gelingen sollen.