Wenn Ihr Kind krank ist und deshalb von Ihnen betreut und gepflegt werden muss, können Sie sich von der Arbeit freistellen lassen, vorausgesetzt
- Ihr Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert oder hilfebedürftig,
- Krankheit und Betreuungsbedürftigkeit sind ärztlich attestiert und
- die Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person ist nicht möglich oder nicht zumutbar.
Für bis zu fünf Tage können Sie sich bezahlt freistellen lassen, falls diese Möglichkeit nicht in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist.
Anspruch auf unbezahlte Freistellung haben Sie unabhängig vom Arbeits- oder Tarifvertrag. Ihre Einkommensausfälle werden dann durch Krankengeld aufgefangen, das die gesetzliche Krankenversicherung zahlt. Die Freistellungsmöglichkeit ist pro Kalenderjahr begrenzt. Elternpaare können pro Kind je Elternteil zehn Arbeitstage in Anspruch nehmen, bei mehreren Kindern höchstens 25 Arbeitstage je Elternteil. Alleinerziehende können den Gesamtanspruch geltend machen, also 20 Arbeitstage pro Kind bzw. höchstens 50 Tage bei mehreren Kindern.
Wenn Sie Schwierigkeiten bei der Betreuung Ihres erkrankten Kindes haben, können Sie über den Kommunalen Sozialdienst Unterstützung bekommen.