Die Entscheidung der Pflegekasse muss nicht akzeptiert werden. Unabhängig davon, ob es sich um die Ablehnung eines Pflegegrades oder um eine zu niedrige Einstufung handelt, man kann gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch muss schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids bei der Pflegekasse eingegangen sein. Der Widerspruch muss eine Begründung enthalten, warum man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.
Um die Frist zu wahren, kann mit dem Hinweis, dass die Begründung nachgereicht wird, zunächst ein formloser Widerspruch eingelegt werden. Es verbleibt dann mehr Zeit für die Begründung, und die Frist wurde eingehalten.
Für die Begründung des Widerspruchs ist es wichtig, die Unterlagen, die zur Entscheidung geführt haben, vorliegen zu haben. Das Gutachten kann telefonisch bei der Pflegekasse angefordert werden. Das Gutachten muss alle wichtigen Punkte der Pflege berücksichtigen.
Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, kann eine Klage beim Sozialgericht erhoben werden.
Hilfestellungen beim Widerspruch geben die Sozialverbände, sofern man dort Mitglied ist, und Rechtspfleger bei Gericht. Falls bereits ein Pflegedienst tätig ist, hilft auch dieser Pflegedienst.