Beschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung für die krankheitsbedingte Pflege ihres Kindes, vorausgesetzt:
das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert oder hilfebedürftig,
Krankheit und Betreuungsbedürftigkeit sind ärztlich attestiert und
die Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person ist nicht möglich oder nicht zumutbar.
Eltern können sich bis zu zehn Tage bezahlt freistellen lassen, wenn diese Möglichkeit nicht im gültigen Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist.
Elternpaare können pro Kind je Elternteil zehn Arbeitstage in Anspruch nehmen, bei mehreren Kindern höchstens 25 Arbeitstage je Elternteil. Alleinerziehende können den Gesamtanspruch geltend machen, also 20 Arbeitstage pro Kind bzw. höchstens 50 Tage bei mehreren Kindern.
Pflege eines kranken Kindes bzw. Angehörigen
Link zu den FAQ von ver.di Bildung + Beratung (https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/pflege_eines_kranken_kindes_bzw_angehoerigen)