Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Staat ist in Anlage 11 FeV aufgeführt.

in Führerschein, der in einem in Anlage 11 FeV aufgeführtem Staat rechtmäßig erworben wurde, berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der erteilten Klassen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach der Wohnsitzname für die Dauer von sechs Monaten. Ist der Führerschein befristet, gilt diese Berechtigung bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.

Damit Sie nach Ablauf der vorgenannten Fristen weiterhin in der Bundesrepublik fahren dürfen, ist die ausländische Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben.

Erforderliche Unterlagen bei Antragstellung innerhalb von drei Jahren nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland:

  • Personalausweis bzw. Pass (bei Pass zusätzlich Meldebescheinigung)
  • Neues Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007 entspricht (45 X 35 mm im Hochformat und ohne Rand in einer Frontalaufnahme ohne Kopfbedeckung und  ohne Bedeckung der Augen – siehe Foto-Mustertafel).
  • Fotokopie des ausländischen Führerscheins
  • Übersetzung des ausländischen Führerscheins
  • Auslandsaufenthaltsnachweis bei deutschen Staatsangehörigen (mindestens 185 Tage, z. B. Schulzeugnisse, Bescheinigung vom Arbeitgeber)

 

Bei gleichzeitiger Verlängerung für die Klassen C,CE,C1,C1E,D,DE,D1 oder D1E:

  • Ärztliche Bescheinigung über das Sehvermögen (Augenarzt, Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, Arzt des Gesundheitsamtes oder anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung) nach Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.
  • Ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Ärzte, die Untersuchungen nach der Anlage 5 Nr. 1 FeV durchführen, müssen keine verkehrsmedizinische Qualifikation besitzen. Untersuchungen dieser Art darf auch der Hausarzt durchführen.
  • Von Bewerbern ab Vollendung des 50. Lebensjahres für die Klassen D, D1, DE, D1E zusätzlich ein ärztliches Gutachten über die besonderen Anforderung nach Anlage 5 Nr. 2 FeV (Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung). Der Nachweis darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein  

Wo müssen Sie hin?

Bitte beachten Sie, dass Sie zur Antragstellung einen Termin mit der Fahrerlaubnisbehörde der Region Hannover (Team 32.08 - Fahrerlaubnisangelegenheiten) benötigen. 

Online buchbar

Terminvergabe

Aktuell stehen die Serviceleistungen der Fahrerlaubnisbehörde der Region Hannover nur nach Anmeldung zur Verfügung.

lesen