Umschreibung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis

EU-/EWR-Staat

EU Führerschein

Online buchbar

Terminvergabe

Aktuell stehen die Serviceleistungen der Fahrerlaubnisbehörde der Region Hannover nur nach Anmeldung zur Verfügung.

lesen

Ein Führerschein, der in einem EU- oder EWR-Staat rechtmäßig erworben wurde, berechtigt grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen der erteilten Klassen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch nach der Wohnsitznahme bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer. Erforderlich ist ein nationaler Führerschein, ein internationaler reicht nicht.

Folgende Einschränkungen sind zu beachten:

  • Mit der Klasse A1 dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Leichtkrafträder (125 cm3, 11 kW) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h geführt werden.
  • Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E gilt in der Bundesrepublik Deutschland nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers, eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1 und D1E nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, selbst wenn sie im Heimatstaat für einen längeren Zeitraum gültig ist.
  • Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag um fünf Jahre verlängert, wenn entsprechende Anforderungen an die Gesundheit und das Sehvermögen erfüllt werden.

Ist Ihr Führerschein nach vorgenannten Einschränkungen zum Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes nicht mehr gültig, dürfen Sie noch sechs Monate in der Bundesrepublik Deutschland fahren. Während dieser Zeit müssen Sie hier die Verlängerung beantragen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis bzw. Pass (bei Pass zusätzlich Meldebescheinigung)
  • Neues Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19.10.2007 entspricht (45 X 35 mm im Hochformat und ohne Rand in einer Frontalaufnahme ohne Kopfbedeckung und  ohne Bedeckung der Augen – siehe Foto-Mustertafel).
  • Fotokopie des ausländischen Führerscheins
  • Übersetzung
  • Auslandsaufenthaltsnachweis bei deutschen Staatsangehörigen (mindestens 185 Tage, z. B. Schulzeugnisse, Bescheinigung vom Arbeitgeber)

 

Bei gleichzeitiger Verlängerung für die Klassen C,CE,C1,C1E,D,DE,D1 oder D1E: 

  • Ärztliche Bescheinigung über das Sehvermögen (Augenarzt, Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, Arzt des Gesundheitsamtes oder anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung) nach. Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.
  • Ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung nach Anlage 5 Nr. 1 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Ärzte, die Untersuchungen nach der Anlage 5 Nr. 1 FeV durchführen, müssen keine verkehrsmedizinische Qualifikation besitzen. Untersuchungen dieser Art darf auch der Hausarzt durchführen.
  • Von Bewerbern ab Vollendung des 50.Lebensjahres für die Klassen D, D1, DE, D1E zusätzlich ein ärztliches Gutachten über die besonderen Anforderung nach Anlage 5 Nr. 2 FeV   (Betriebs- oder arbeits-medizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung). Der Nachweis darf bei Antragstellung nicht älter als ein ein Jahr sein.