Landeshauptstadt und Region Hannover
Allgemeine Informationen zur Bundestagswahl
Informationen zur Bundestagswahl in der Landeshauptstadt Hannover und der Region Hannover: Was wird gewählt? Wer darf wählen? Wer kann gewählt werden? Wer kandidiert? Wie wird gewählt? Wer ist für die Durchführung der Wahl zuständig?
In Deutschland wird voraussichtlich eine vorgezogene Neuwahl des Deutschen Bundestages stattfinden. Dieser vorgezogene Wahltermin wird voraussichtlich der 23. Februar 2025 sein. Weitere Informationen dazu sind auch auf der Webseite der Bundeswahlleiterin zu finden. Nachfolgend sind allgemeine Informationen zur Durchführung der Bundestagswahl in der Landeshauptstadt Hannover sowie der Region Hannover zusammengefasst.
Was wird gewählt?
Nachdem der Deutsche Bundestag dem Bundeskanzler, Herrn Olaf Scholz, am 16. Dezember 2024 nicht das Vertrauen aussprach, findet nach derzeitigem Stand voraussichtlich (vrs.) am 23. Februar 2025 in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Hierbei werden von der wahlberechtigten Bevölkerung Deutschlands die Abgeordneten gewählt, die für die nächste Wahlperiode (vier Jahre) im Deutschen Bundestag die Interessen der Bevölkerung vertreten sollen.
Umfangreiche Informationen zur Bundestagswahl 2025 finden Sie hier.
Wahlkreise
Die Bundesrepublik Deutschland wird zur Bundestagswahl in insgesamt 299 Wahlkreise aufgeteilt.
Vier Wahlkreise befinden sich dabei auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover bzw. dem übrigen Gebiet der Region Hannover (sog. „Umlandkommunen“):
Wahlkreis-Nummer | Wahlkreis-Bezeichnung | Zugehöriges Gebiet |
41 | Hannover-Stadt I | Anderten, Bothfeld, Brink-Hafen, Burg, Groß-Buchholz, Hainholz, Heideviertel, Isernhagen-Süd, Kleefeld, Lahe, Ledeburg, Leinhausen, List, Marienwerder, Misburg-Nord, Misburg-Süd, Nordhafen, Oststadt, Sahlkamp, Stöcken, Vahrenheide, Vahrenwald, Vinnhorst, Zoo |
42 | Hannover-Stadt II | Ahlem, Badenstedt, Bemerode, Bornum, Bult, Calenberger Neustadt, Davenstedt, Döhren, Herrenhausen, Kirchrode, Limmer, Linden-Mitte, Linden-Nord, Linden-Süd, Mitte, Mittelfeld, Mühlenberg, Nordstadt, Oberricklingen, Ricklingen, Seelhorst, Südstadt, Waldhausen, Waldheim, Wettbergen, Wülfel, Wülferode |
43 | Hannover-Land I | Stadt Burgdorf, Stadt Burgwedel, Stadt Garbsen, Gemeinde Isernhagen, Stadt Langenhagen, Stadt Neustadt am Rübenberge, Gemeinde Wedemark, Stadt Wunstorf |
44 | Hannover-Land II | Stadt Barsinghausen, Stadt Gehrden, Stadt Hemmingen, Stadt Laatzen, Stadt Lehrte, Stadt Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Stadt Sehnde, Stadt Springe, Gemeinde Uetze, Gemeinde Wennigsen (Deister) |
In jedem dieser Wahlkreise können Parteien und parteilose Wahlbewerbende entsprechende Direktkandidaten aufstellen ("linke Spalte" des Stimmzettels).
Wer darf wählen?
Aktives Wahlrecht
Wählen (so genanntes aktives Wahlrecht) können Personen, die am Wahltag
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
- 18 Jahre alt und
- nicht infolge eines Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- die ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten (vrs. Stichtag: 23. November 2024) in Deutschland haben oder Personen, die außerhalb Deutschlands leben aber nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland eine Wohnung hatten oder sich gewöhnlich aufgehalten haben, wenn dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland haben und davon betroffen sind.
Wählerverzeichnis
Wählen kann nur, wer in ein Verzeichnis der Wahlberechtigten ("Wählerverzeichnis") eingetragen ist oder einen Wahlschein (wird auf Antrag von der Briefwahlstelle ausgestellt) hat. In der Regel handelt es sich hierbei um die Briefwahlstelle der Wohnsitzgemeinde.
Wahlberechtigte im Ausland
Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen wahlberechtigte Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde (in der Regel die Gemeinde, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren) stellen.
Umfangreichere Informationen hierzu sowie die erforderlichen Antragsformulare finden Sie hier.
Wahlberechtigte in der Landeshauptstadt Hannover und Umlandkommunen
Stichtag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist vrs. der 12. Januar 2025. Wer zu diesem Tag mit Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt Hannover gemeldet ist und die Voraussetzungen des aktiven Wahlrechts (siehe oben) erfüllt, wird automatisch in das Wählerverzeichnis für diese Wahl eingetragen. Alle Wahlberechtigten, die in einer Umlandkommune der Region Hannover gemeldet sind, werden entsprechend in das Wählerverzeichnis ihrer Stadt bzw. Gemeinde aufgenommen.
Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Verzeichnis die Person geführt wird. Mit einem Wahlschein kann an der Wahl durch Briefwahl oder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk im selben Wahlkreis teilgenommen werden.
Wahlbenachrichtigungskarten
Wahlberechtigte erhalten voraussichtlich bis einschließlich 1. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigungskarte mit der Angabe des jeweiligen Wahlraums. Die Karte bestätigt die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Außerdem enthält die Karte Informationen zur Beantragung vom Wahlschein und Briefwahlunterlagen.
Sie können auch ohne Wahlbenachrichtigungskarte gegen Vorlage eines Personaldokumentes wählen, sofern Sie wahlberechtigt sind.
Wahlberechtigte in der Landeshauptstadt Hannover, die bis voraussichtlich zum 1. Februar 2025 keine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten haben, können sich bei Bedarf ab dem 3. Februar 2025 (voraussichtlich) an das Wahlamt im Neuen Rathaus (Bürgersaal) wenden. Das Auskunftstelefon für Wahlrechtsauskünfte, erreichbar unter der Telefonnummer 168-41101, wird bereits ab dem 13. Januar 2025 besetzt sein.
Wahlberechtigte aus den anderen Kommunen der Region Hannover wenden sich bitte an ihre jeweilige Kommune.
Einsicht in das Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis kann zu den Daten der eigenen Person vrs. in der Woche vom 3. bis 7. Februar 2025 eingesehen werden. Hierzu erlassen alle Städte und Gemeinden entsprechende Bekanntmachungen, wo und zu welcher Uhrzeit die Einsichtnahme stattfindet. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung .
Das Wählerverzeichnis der Landeshauptstadt Hannover kann wie folgt eingesehen werden:
- Neuen Rathaus, Platz der Menschenrechte 1, 30159 Hannover im Bürgersaal
- Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 8 bis 18 Uhr
- Mittwoch: 8 bis 15
Wer kann gewählt werden?
Gewählt werden (so genanntes passives Wahlrecht) können Personen, die am Wahltag
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
- 18 Jahre alt und
- nicht infolge eines Richterspruchs von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen.
Wer diese Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, kann
- sich als Bewerber*in einer Partei auf einem Wahlvorschlag benennen lassen oder
- als Einzelbewerber*in zur Wahl antreten.
Die Wahlvorschläge müssen eine vorgeschriebene Form und einen bestimmten Inhalt haben und vrs. bis zum 20. Januar 2025, 18 Uhr (Ausschlussfrist) bei der jeweiligen Wahlleitung eingereicht sein.
Bitte informieren Sie sich bei Bedarf rechtzeitig bei der entsprechenden Wahlleitung, wenn Sie einen Wahlvorschlag einreichen wollen.
Wer kandidiert?
Wahlvorschläge für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag können vrs. noch bis zum 20. Januar 2025 um 18 Uhr je nach Zuständigkeit bei der jeweiligen Wahlleitung eingereicht werden.
Die zugelassenen Wahlvorschläge werden nach der Sitzung des Wahlausschusses, vrs. am 24. Januar 2025 an dieser Stelle veröffentlicht.
Musterstimmzettel
Musterstimmzettel für die Wahlkreise 41 und 42 (Stadt Hannover I und II) sowie für die Wahlkreise 43 und 47 (Hannover Land I und II) werden vrs. ab dem 5. Februar 2025 an dieser Stelle zum Download zur Verfügung gestellt.
Wie wird gewählt?
Zweimal eine Stimme
Sofern Sie am 23. Februar 2025 für die Wahl zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt sind bzw. einen Antrag auf Briefwahl gestellt haben, erhalten Sie am Wahltag im Wahllokal oder bereits vorher mit den Briefwahlunterlagen einen Stimmzettel.
Jede*r Wahlberechtigte*r hat für die Wahl zum Deutschen Bundestag zwei Stimmen, die „Erststimme“ und die „Zweitstimme“.
Mit der Erststimme (linke Hälfte des Stimmzettels) wird ein*e Direktbewerber*in des Wahlkreises (Personenwahl) gewählt. Wahlgewinner*in eines Wahlkreises ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit).
Mit der Zweitstimme (rechte Hälfte des Stimmzettels) wird dagegen die Landesliste einer Partei (Verhältniswahl) gewählt. Die Zweitstimme ist für die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag ausschlaggebend. Sie bestimmt über die Fraktionsstärken und damit über die politischen Kräfteverhältnisse und die Möglichkeiten der Mehrheits- und Koalitionsbildung im Deutschen Bundestag.
Die Zahl der Sitze im Bundestag ist auf insgesamt 630 Sitze begrenzt worden.
Stimmenkombination/Stimmensplitting
Sie haben bei der Wahl des Deutschen Bundestages die Möglichkeit, Ihre Erststimme dem*der Bewerber*in einer bestimmten Partei und Ihre Zweitstimme der Landesliste der gleichen Partei zu geben (Stimmenkombination). Sie können aber auch mit Ihrer Erststimme eine*n Bewerber*in einer bestimmten Partei oder Einzelperson und mit der Zweitstimme die Landesliste einer anderen Partei wählen (Stimmensplitting).
Geheime Wahl
Bei der Stimmabgabe im Wahllokal wird der Stimmzettel von den Wählenden in einer Wahlkabine im Wahlraum unbeobachtet gekennzeichnet und auf eine Weise gefaltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Dieser wird anschließend in die bereitstehende Wahlurne gesteckt.
Die freie und geheime Wahl ist gesetzlich zugesichertes Recht aller Wahlberechtigten. Um Beeinflussungen auszuschließen, darf keine Begleitperson mit in die Wahlkabine. Ausnahmen gelten nur für Wählende, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind. Diese können sich hierzu der (technischen) Hilfe einer anderen Person bedienen.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Das Führen von Videotelefonaten sowie die Aufnahme eines Selbstporträts („Selfie“) sind in der Wahlkabine ebenfalls nicht gestattet.
Wie werden die Stimmen in Sitze umgerechnet?
Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Berechnungsverfahren Sainte-Laguë/Schepers.
Bei diesem Verfahren, auch Divisormethode mit Standardrundung genannt, werden die jeweiligen Anzahlen der Zweitstimmen für die einzelnen Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Zunächst wird eine Näherungszuteilung berechnet, indem die Gesamtzahl aller zu berücksichtigenden Stimmen durch die Gesamtzahl der zu verteilenden Sitze geteilt und auf diese Weise ein vorläufiger Zuteilungsdivisor ermittelt wird. Die daraus entstehenden Quotienten werden zu Sitzzahlen gerundet: Bei einem Rest von mehr oder weniger als 0,5 wird auf- oder abgerundet; bei einem Rest von genau 0,5 entscheidet das Los. Der Divisor wird dabei so bestimmt, dass die Sitzzahlen in der Summe mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmen.
Frist Plakatierung zur Bundestagswahl
Abweichend von § 2 (1) der Satzung über die Aufstellung und Anbringung von Plakaten zum Zwecke der Wahlsichtwerbung (Plakatierungssatzung) wird die Frist zum Aufstellen und Anbringen von Plakaten zum Zwecke der Werbung für die Wahlen zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 (voraussichtliches Wahldatum) auf sieben Wochen verkürzt. Sie würde somit voraussichtlich am Freitag, den 03. Januar 2025 beginnen..
Nachdem die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag voraussichtlich auf den 23. Februar 2025 vorgezogen wird, würde die Frist zum Aufstellen und Anbringen von Plakaten zum Zwecke der Werbung für die Bundestagswahl laut Plakatierungssatzung vom 25.04.2024 am 27. Dezember 2024 beginnen. Mit Rücksicht auf die Weihnachtsfeiertage und zur Vermeidung von Beschädigungen im Zeitraum um Silvester wird die Plakatierungsfrist um eine Woche verkürzt werden und würde somit erst am 03.01.2025 beginnen. Weitere Informationen dazu auch hier.
Weitere Informationen
Weitere allgemeine Informationen zur Bundestagswahl 2025 finden Sie auf den Webseiten der Bundes- sowie der Landeswahlleiterin.