Landeshauptstadt Hannover

Hilfe zur Pflege

Die folgende Leistungsbeschreibung gilt nur für Bürger der Landeshauptstadt Hannover.

Personen, die im Sinne des § 61 SGB XII pflegebedürftig sind und zumindest die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 erfüllen, können Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, können Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII haben. Grund eines Hilfebedarfs können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.

Kriterien sind Hilfebedarfe bei Mobilität, kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, psychischen Problemlagen, Selbstversorgung, krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Hilfe zur Pflege wird jedoch nur gewährt, wenn die eigenen Ressourcen nicht ausreichen, die oder der Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Pflege nicht selber aus ihrem bzw. seinem Einkommen und Vermögen tragen kann und sie auch nicht von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält.

Dies bedeutet, dass

  • die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllen oder
  • die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen

Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege unterhalb des Pflegegrades 1 besteht nicht.

Welche Hilfeleistung gibt es?

Zu den Leistungen der häuslichen Versorgung zählen:

  • Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
  • Pflegegeld in den Pflegegraden 2 bis 5
  • Aufwendungen für private Pflegekräfte oder ambulante Pflegedienste sowie Sozialstationen
  • Tages-/Nachtpflege
  • Pflegehilfsmittel, z. B. Pflegebetten
  • Beiträge zur Alterssicherung von Pflegepersonen, soweit keine andere Alterssicherung gegeben ist
  • Persönliches Budget

Reicht häusliche Pflege nicht aus, sieht das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) auch Leistungen zur teil- und vollstationären Pflege vor wie:

  • Tages-/Nachtpflege
  • Kurzzeit- und vollstationäre Pflege (Fachbereich Senioren)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Pass
  • Sozialhilfegrundantrag
  • Mietvertrag und Nachweis über aktuelle Miete
  • aktueller Wohngeldbescheid
  • vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Einkommensnachweise
  • Vermögensnachweise (beispielsweise KFZ-Papiere, Sparbuch, Lebensversicherungen, usw.)
  • Belege über Versicherungsbeiträge
  • Leben weitere Personen mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft, müssen Sie auch deren Einkommen und Vermögen nachweisen.
  • Nachweis über Leistungen der Pflegekasse und Einstufung des Medizinischen Dienstes (sofern vorhanden)
  • Gegegebenenfalls ärztlicher Kurzbericht nach Beratung

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Ablauf des Verfahrens

Nach Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft und, falls erforderlich, die Pflegebedürftigkeit bestimmt.

Außerdem werden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft. Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

Abhilfe

  • Widerspruch
  • Klage

Anträge & Formulare

Antrag auf Hilfe zur Pflege (SGB XII)

Externes Formular auf https://www.navo.niedersachsen.de/

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Zuständige Stellen

Hilfe zur Pflege, Blindenhilfe, Landesblindengeld und andere Hilfen

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