Mit Wirkung vom 01.01.2005 wurden die nebeneinander stehenden Leistungen "Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)" und "Arbeitslosenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)" zu einer einheitlichen Leistung “Arbeitslosengeld II (ALG II)/ Sozialgeld (SGB II)” zusammengeführt. Diese neue Leistung ist Teil der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Bestandteil der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind einerseits Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und andererseits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, das ALG II / Sozialgeld, setzt sich aus
- Regelleistungen,
- Mehrbedarfen,
- Kosten der Unterkunft und
- Heizkosten in angemessenem Umfang sowie
- unter bestimmten Voraussetzungen einem befristeten Zuschlag nach Auslaufen von Arbeitslosengeld zusammen.
Die Regelleistungen umfassen insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und zur Teilnahme am kulturellen Leben. Darüber hinausgehende Leistungen kommen nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur in wenigen, im Gesetz beschriebenen Bedarfssituationen in Betracht.
Berechtigt zum Bezug dieser Leistung sind erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen im Alter zwischen 15 und 64 Jahren und ggf. die mit ihnen zusammen lebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft).
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten zu können.
Hilfebedürftig ist, wer seinen und den Lebensunterhalt der mit ihm zusammen lebenden Personen weder durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und durch den Einsatz von Einkommen oder Vermögen noch mit Hilfe anderer, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, sichern kann.
Als mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammen lebende Personen werden insbesondere der Partner (nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner bzw. die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person) sowie minderjährige, unverheiratete und bedürftige Kinder berücksichtigt; diese erhalten Sozialgeld.
Gesetzgeber geht bei der Berechnung des ALG II/Sozialgelds von einer so genannten Bedarfsgemeinschaft aus. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören Personen, die in einem Haushalt leben. Reicht ihr gemeinsames Einkommen und Vermögen zum Lebensunterhalt nicht aus, kann Arbeitslosengeld II beansprucht werden. Das heißt aber auch: Deckt z.B. das Arbeitseinkommen des Partners den vom Gesetz vorgegebenen Bedarf, erhält der erwerbslose Antragsteller kein Arbeitslosengeld II.
- erwerbsfähige Hilfebedürftige,
- im Haushalt lebende Eltern,
- Alleinerziehende von Minderjährigen,
- Partner, sofern das Paar nicht dauernd getrennt lebt (Ehegatte, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Lebenspartner)
- im Haushalt lebende minderjährige Kinder des Betroffenen selbst oder des Partners, sofern ihr eigenes Einkommen und Vermögen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht.
Nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören erwerbsfähige Kinder, die eigenes Einkommen haben. Sie bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie in einem Haushalt mit den bedürftigen Eltern leben. Das gleiche gilt für Auszubildende mit Ausbildungsvergütung.
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