Landeshauptstadt Hannover
Gaststättenrecht
Das Niedersächsische Gaststättengesetz wurde zum 30.12.2015 geändert. Demnach handelt ordnungswidrig, wer
"als für das Betreiben eines Gaststättengewerbes verantwortliche Person bei der Kontrolle des Einlasses in eine Diskothek oder beim Aufenthalt in einer Diskothek eine Person wegen der ethnischen Herkunft oder der Religion benachteiligt."
Entsprechende Anzeigen gegen Diskothekenbetreiber im Bereich der Stadt Hannover richten Sie bitte künftig an den Fachbereich Öffentliche Ordnung, Sachgebiet sonstige Ordnungswidrigkeiten, Leinstraße 14, 30159 Hannover.
Landeshauptstadt Hannover
Hinweise für die Erstattung einer Anzeige
Zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens werden konkrete Angaben benötigt
lesen
Niedersächsisches Gaststättengesetz
Verlinkung zum aktuellen Gesetzestext auf www.voris.wolterskluwer-online.de
lesenBetrieb von Gaststätten
Mit Änderung des Gesetzes zum 01.01.2012 ist u.a. die Schankerlaubnis entfallen.
Die wichtigsten Neuregelungen:
- Die Erlaubnispflicht für den Ausschank von alkoholischen Getränken auf Dauer oder aufgrund eines besonderen Anlasses (Gestattung) entfällt.
- Ab 01.01.2012 besteht aber eine Anzeigepflicht für die gesamte Gastronomie, also für die Abgabe von zubereiteten Speisen sowie für den Ausschank von nicht alkoholischen oder alkoholischen Getränken.
- Von der Anzeigepflicht befreit sind Reisegewerbekarteninhaber, wenn
- der Ausschank von alkoholischen Getränken aus Anlass und für die Dauer einer Veranstaltung,
- die Abgabe von zubereiteten Speisen oder
- der Ausschank von alkoholfreien Getränken
im Rahmen des Reisegewerbes erfolgt.
- Gastronomie auf Dauer oder nur für kurze Zeit ist mindestens vier Wochen vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Ein besonderer Anlass ist nicht erforderlich.
- Soweit auch alkoholische Getränke auf Dauer ausgeschenkt werden, sind mit der Anzeige ein Nachweis über den Antrag auf Ausstellung eines Behördenführungszeugnisses und ein Nachweis über den beantragten Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.
- Für die Benutzung von Toiletten durch Gäste darf der Gastwirt kein Entgelt fordern.
- Wer alkoholische Getränke ausschenkt, muss auch alkoholfreie Getränke anbieten. Mindestens eines muss zu einem geringeren Preis - bezogen auf den Preis je Liter - als das preiswerteste alkoholische Getränk angeboten werden.
Unverändert gilt:
- Auflagen aus den Gaststättenerlaubnissen bleiben gültig.
- Die Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO) wie beispielsweise die Gewerbemeldepflicht müssen befolgt werden.
- Das Niedersächsische Gesetz zum Schutz vor Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz) ist zu beachten.
- Das Gaststättengewerbe darf nur in Räumen mit entsprechender bauordnungsrechtlicher Nutzungsgenehmigung ausgeübt werden.
- Wird bei einer juristischen Person, die ein Gaststättengewerbe betreibt, eine andere Person zur Vertretung berufen, so ist dies unverzüglich anzuzeigen.
Detailinformationen über Verfahren, Anzeigen, Prüfungen, Verpflichtungen sowie Ansprechpartner sind in dem folgenden Merkblatt zusammengefasst:
Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Informationen zur Antragsstellung beim Bürgeramt
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz (NGastG)
Informationen im Service-Portal der Landeshauptstadt Hannover
lesen
Hinweise für Betreiber von Shisha Bars in der Landeshauptstadt Hannover
Merkblatt des Sachgebiets Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz (Stand: 03.07.2019)
Rauchgasvergiftungen in Shisha-Bars vermeiden
Internetauftritt der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) mit der Möglichkeit, die o. g. Datei herunterzuladen: https://www.bgn.de/?s...
lesen