2024 bis 2026

Richtlinie zur institutionellen Förderung

Richtlinie der Region Hannover zur Gewährung einer dreijährigen Institutionellen Förderung für Kultureinrichtungen in der Region Hannover in den Jahren 2024-2026

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1
Die Region Hannover fördert die Vielfalt der kulturellen Angebote in ihrem Gebiet und hat sich zum Ziel gesetzt, diese in angemessener Qualität zu erhalten, weiterzuentwickeln und allen Menschen in ihrer Diversität zugänglich zu machen. Die Region Hannover gewährt Zuwendungen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

1.2
Die Region Hannover gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Eine Förderung setzt voraus, dass diese ggf. beihilferechtskonform erfolgen kann.

1.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Region Hannover entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die eingereichten Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Ziele der Förderung

Die Förderung dient der strukturellen Sicherung und Stärkung kultureller Einrichtungen in der Region Hannover, die als sogenannte Dritte Orte insbesondere in ländlichen Räumen dazu beitragen, die künstlerisch-kulturelle bzw. soziokulturelle Angebotsvielfalt für die Bevölkerung zu erhalten und weiterzuentwickeln. 

3. Gegenstand der Förderung

3.1
Die Region Hannover fördert in ihrem Gebiet, vorrangig in den Umlandkommunen, die strukturelle Stärkung von nichtstaatlichen und nichtstädtischen kulturellen Einrichtungen.

3.2
Förderfähig sind Maßnahmen zur 

  • Sicherung und zum Erhalt der Kultureinrichtung
  • inhaltlichen Weiterentwicklung der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf spartenübergreifende Kooperationen oder auf die Entwicklung zeitgemäßer Vermittlungsangebote, insbesondere unter Einsatz digitaler Medien
  • Weiterbildung und Qualifizierung von Mitarbeitenden in den Bereichen Veranstaltungsorganisation, Administration, Kulturvermittlung
  • Umsetzung von Change-Management-Prozessen in den Bereichen Leitung, Öffentlichkeitsarbeit, Digitalisierung, Vermittlung und Mitgliedergewinnung 

3.3
Nicht förderfähig sind: 

  • Maßnahmen und Vorhaben, die bereits Zuwendungen aus anderen Förderetats der Region Hannover erhalten, insbesondere einzelne künstlerisch-kulturelle Projekte
  • Folgekosten, die sich aus geförderten Maßnahmen ergeben

4. Antragsberechtigte

4.1
Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts (z.B. gGmbH, e.V., rechtsfähige privatrechtliche Stiftung) mit dem Gesellschafts-/Satzungszweck Kunst und Kultur mit Sitz in der Region Hannover, sofern eine Feststellung gemäß § 60a Abgabenordnung vorliegt. Die Antragsberechtigung setzt weiter voraus, dass die Antragstellenden Träger*in oder Betreiber*in einer kulturellen Einrichtung mit dem Charakter eines Dritten Ortes sind und seine/ihre künstlerisch-kulturellen bzw. soziokulturellen Angebote ganz überwiegend in dieser kulturellen Einrichtung stattfinden.

4.2
Nicht antragsberechtigt sind insbesondere:

  • natürliche Personen
  • Träger*innen/Betreiber*innen von Einrichtungen, deren Angebote über-wiegend der künstlerischen Grundausbildung, der Berufsvorbereitung o-der beruflichen Aus- oder Weiterbildung in künstlerischen Bereichen dienen
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts und Religionsgemeinschaften

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1
Die Förderung setzt voraus: 

  • Die Angebote der kulturellen Einrichtung sind auf die künstlerischen und/oder soziokulturellen Sparten Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Fotografie, Literatur, Medienkunst, Museum oder Musik ausgerichtet 
  • Die kulturelle Einrichtung existiert seit mindestens drei Jahren und kann für diesen Zeitraum exponierte Projekte bzw. ein kontinuierliches künstlerisches und/oder soziokulturelles Angebot vorweisen
  • Die Einrichtung plant über den gesamten Bewilligungszeitraum ein regelmäßiges, öffentlich zugängliches und aktiv nutzbares Kulturangebot
  • Der Standort der Kultureinrichtung hat den Charakter eines Dritten Ortes
  • Die Kultureinrichtung hat grundsätzlich nicht mehr als drei Vollzeitstellen, die auf mehrere Teilzeitstellen verteilt sein können 

5.2
Die Gewährung Zuwendung setzt voraus, dass mit der Durchführung der in Punkt 3.2 benannten Maßnahmen im Zeitpunkt des Erlasses eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde. Das bedeutet, dass Maßnahmen, für die eine Zuwendung nach dieser Richtlinie beantragt werden, erst nach Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheides durchgeführt werden können. Der Abschluss von maßnahmenbezogenen Verträgen und Auftragserteilungen, die Voraussetzung für die Durchführung sind, schließt eine Förderung nicht aus, sofern ein Vertragsabschluss/eine Auftragserteilung nach dem Datum der Antragstellung erfolgt.

6. Bewilligungszeitraum

Die Zuwendung wird als dreijährige Förderung im Zeitraum 2024-2026 gewährt. Der im Zuwendungsbescheid festgelegte Bewilligungszeitraum (d.h. Durchführungszeitraum) endet spätestens zum 31.12.2026.

7. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

7.1
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer institutio-nellen Förderung gewährt. Die Gewährung der Förderung erfolgt mittels eines Zuwendungsbescheides.

7.2
Die Höhe der Zuwendung wird von der Region Hannover im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt. Die maximale jährliche Zuwendungs-höhe beträgt 30.000 €.

7.3
Nur die für die Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendigen Ausgaben sind zuwendungsfähig. 

7.4
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

  • Grundstückskosten, Rückstellungen, Abschreibungen, kalkulatorische Kosten, Rückzahlung von Darlehen, Zinsen und Kautionen
  • die Umsatzsteuer sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt

8. Antragstellung und Bewilligungsverfahren

8.1
Anträge sind unter Beifügung der im Antragsformular angeforderten Anlagen beim Team Kultur der Region Hannover bis zum 30. November 2023 zu stellen. Die Antragstellung erfolgt auf dem im Internet unter www.kulturfoerderung-region-hannover.de bereitgestellten Formular. Ein ausgedrucktes Exemplar des Antrags ist mit Unterschrift zu der genannten Antragsfrist bei der

Region Hannover
Team Kultur
Hildesheimer Str. 20
30169 Hannover

einzureichen. Auch eine Online-Antragstellung über das Serviceportal Region Hannover (www.serviceportal.region-hannover.de) ist bis zum 30. November 2023 möglich. Es gilt das Eingangsdatum bei der Region Hannover. 

8.2
Die Region Hannover bewertet die fristgerecht eingereichten Anträge und entscheidet über die Förderung und Zuwendungshöhe.

8.3
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

8.4
Es können auch bei anderen Institutionen Fördermittel beantragt werden.

9. Auszahlung, Verwendungsnachweis, Hinweis auf Förderung

9.1
Die Zuwendung wird nach Mittelabruf ausgezahlt. Die jährliche Zuwendungssumme in der benötigten Höhe muss spätestens bis zum 30.11. vollständig abgerufen worden sein. Die Zuwendung ist erstmalig abrufbar, sobald der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist. Im zweiten und dritten Jahr der Förderung kann der Mittelabruf nach Vorlage des Verwendungsnachweises des Vorjahres erfolgen.

9.2
Bis jeweils zum 28.02.2025 und 28.02.2026 ist ein Zwischenverwendungsnachweis für das vorangegangene Jahr vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 28.02.2027 vorzulegen. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

9.3
Die Ausgaben müssen genau bezeichnet und belegt werden. Für den Mitteleinsatz gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) sind zu beachten.

9.4
Auf die Förderung durch die Region Hannover ist mit dem jeweils gültigen Regionslogo (Wort-Bild-Marke) im Internet, auf Social-Media-Plattformen und in Print-Veröffentlichungen hinzuweisen.

10. Widerruf, Erstattungsanspruch

10.1
Der Widerruf und der Erstattungsanspruch richten sich nach § 49 f. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

10.2
Die Region Hannover behält sich den Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG vor für den Fall der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse sowie für den Fall, dass die Angaben im Antragsverfahren unvollständig oder unrichtig waren.

10.3
Der Bescheid kann gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet wird, oder eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird.

11. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.08.2023 in Kraft und ist gültig für Vorhaben, die im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2026 durchgeführt werden. 

Die Richtlinie als PDF