Grundsätzlich berechtigen längerfristige Aufenthaltstitel, die nicht aufgrund einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit sondern aus anderen Gründen erteilt wurden, kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. D.h. der Inhaber ist berechtigt, sowohl selbständig als auch unselbständig tätig zu werden. Nur bei Aufenthaltstiteln, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt wurden, kann die Erlaubnis eingeschränkt sein. Für Aufenthaltstitel, die zu schulischen Zwecken erteilt werden, gelten Sonderregelungen.
In Aufenthaltsgestattungen und in Duldungen kann die Erlaubnis zur Ausübung bzw. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dagegen in unterschiedlichem Maße geregelt sein.
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung kann dabei grundsätzlich frühestens nach einem Voraufenthalt im Bundesgebiet von drei Monaten erteilt werden.
Die Entscheidung erfolgt im Wesentlichen nach arbeitsmarkt- und integrationspolitischen Gesichtspunkten insbesondere danach, ob für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen.
Nach insgesamt 4 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt können arbeitsmarkt- und integrationspolitische Gesichtspunkte außer Acht gelassen werden.
Zusammenfassend heißt das, dass sowohl nach Art des Aufenthaltsrechts wie nach Dauer des Aufenthalts die Erlaubnisse zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterschiedlich geregelt sein können. Vergewissern Sie sich deshalb vorher anhand der Eintragungen in Ihrem Aufenthaltsrecht, ob dort eine entsprechende Erlaubnis für die von Ihnen beabsichtigte Beschäftigungsaufnahme eingetragen ist.
In der Regel gilt dabei für:
- „Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet“ >> jede Beschäftigungsaufnahme ist bei der Ausländerbehörde zu beantragen
- „Beschäftigung gestattet“ >> eine besondere Erlaubnis zur Beschäftigungsaufnahme ist nicht erforderlich
- „Erwerbstätigkeit gestattet“ >> neben jedweder Beschäftigung ist auch die Aufnahme eines selbständigen Tätigkeit erlaubt.
Sollten Sie also eine Erlaubnis für eine bestimmte Beschäftigung benötigen, so reichen Sie einfach eine aussagekräftige Einstellungszusage oder einen Arbeitsvertrag, eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Stellenbeschreibung und das anliegende Arbeitgeberdatenblatt bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde ein und beantragen die entsprechende Erlaubnis. Sollte eine selbständige Erwerbstätigkeit geplant sein, siehe hier.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass eine Erlaubnis zur Beschäftigung nicht erteilt wird, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können.
Stand: Oktober 2023