Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Gewerbliche Personenbeförderung

Informationen zur gewerblichen Personenbeförderung, Formulare zum Herunterladen

Wann ist eine Personenbeförderung genehmigungspflichtig?

Die Personenbeförderung ist grundsätzlich genehmigungspflichtig, wenn Personen entgeltlich oder geschäftsmäßig mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (O-Busse) und mit Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen – PKW und Kraftomnibussen – KOM) befördert werden. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

Eine Beförderung, die unentgeltlich erfolgt oder bei der das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) genannten Betrag nicht übersteigt, ist nicht genehmigungspflichtig, selbst wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

Das gleiche gilt, wenn mit Krankenkraftwagen, kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.

Nicht genehmigungspflichtig sind ebenfalls nach § 1 Freistellungs-Verordnung (FrStllgV) freigestellte Beförderungen, wie z.B. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes.

Als genehmigungspflichtige Beförderung gilt auch die Vermittlung und Durchführung der Beförderung, wenn diese organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

Vermittlung ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer sind.

Einschlägige Rechtsnormen:

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