Schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann.
In einer Patientenverfügung erläutern Menschen schriftlich, welche ärztlichen Eingriffe sie sich im Notfall wünschen und welche nicht. Es handelt sich um eine schriftliche Erklärung eines einsichts- und urteilsfähigen Menschen. Die Patientenverfügung wird auch Patientenbrief oder Patiententestament genannt und ist für alle Beteiligten verbindlich.
Die Regelungen aus der Patientenverfügung treten erst ein, wenn Patient*in nicht mehr entscheidungsfähig ist und seinen oder ihren Willen nicht mehr selbst äußern kann. Inhalt und Umfang der Patientenverfügung sollten mit behandelnden Ärzt*innen besprochen und die Patientenverfügung bei der hausärztlichen Praxis hinterlegt werden.
Weitere Informationen in der Broschüre „Patientenverfügung“, erhältlich beim Bundesministerium der Justiz, Publikationsversand der Bundesregierung, Telefon 030/18 27 22 721
Leiden – Krankheit – Sterben | Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin? Broschüre des Bundesministeri...
Für alle Fragen rund um die Themen rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung steht das Team Betreuungsangelegenheiten der Region Hannover zur Verfügung.