Erziehungszeit für Berufstätige
Elternzeit
Elternzeit bedarf bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes keiner Zustimmung der Arbeitgeberseite. Schon acht Wochen vor Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt ein besonderer Kündigungsschutz. Die Mutterschutzfrist wird auf die dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet.
Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden, wenn die Arbeitergeberin oder der Arbeitgeber zustimmt. Sollten Sie während der laufenden Elternzeit ein weiteres Kind bekommen, können Sie die Elternzeit an die laufende erste Elternzeit anschließen.
Broschüre "Väter in Eltern- und Teilzeit"
Erfahrungsberichte und Hinweise
Das Kind, für das Sie Elternzeit geltend machen, muss nicht Ihr leibliches Kind sein. Ein Pflegeverhältnis, die Partnerschaft mit einem Elternteil und in Sonderfällen auch Verwandtschaft können ebenfalls zur Elternzeit berechtigen. Voraussetzung für eine Inanspruchnahme ist in allen Fällen, dass Sie mit dem Kind in einem Haushalt leben, es überwiegend selbst betreuen und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten.
Die Elternzeit kann von einem Elternteil allein, versetzt durch beide oder auch gleichzeitig (also maximal 18 Monate parallel) wahrgenommen werden. Dabei spielt natürlich nicht nur der Wunsch, dem Kind nahe zu sein, eine Rolle. Es geht auch um ganz praktische Fragen wie die Sicherung des Familieneinkommens für Sie und die Flexibilität, die Ihnen Ihr Arbeitgeber einräumen kann. Eine maßgebliche finanzielle Unterstützung, damit auch die Hauptverdiener der Familie Elternzeit in Anspruch nehmen können, ist das Elterngeld. Wenn Sie ein Teilzeitmodell während der Elternzeit anstreben, sprechen Sie möglichst früh mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber. Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht nur in größeren Unternehmen (regelmäßig mehr als 15 Beschäftigte) unter bestimmten Bedingungen.
Die Fristen, die Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber wahren müssen, finden Sie in der Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die Sie im FamilienServiceBüro oder in der Elterngeldstelle der Landeshauptstadt Hannover erhalten. Drei Monate vor Ihrem Wiedereinstieg sollte die Arbeitgeberseite zu einem Rückkehrgespräch einladen. Fragen Sie in Ihrem Unternehmen danach, um eine gemeinsame Wiedereinstiegsplanung zu ermöglichen. Beachten Sie bitte in allen Fällen: Anspruch auf den Einsatz in derselben Funktion wie vor der Elternzeit haben Sie bei Ihrer Rückkehr nur, wenn Sie vorab eine vertragliche Regelung hierzu getroffen haben. Die Änderung des Stellenumfangs bei Ihrer Rückkehr (z. B. Umstellung auf Teilzeit) bedarf ebenfalls eines Vertrages.
BMFSFJ: Das Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz
zum Download der Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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