Fünf Bereiche

Aufgaben des Oberbürgermeisters

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Von der Leitung der Verwaltung bis zur Repräsentation der Landeshauptstadt.

Leitung

Der Oberbürgermeister leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung und regelt im Rahmen der Richtlinien des Rates die Geschäftsverteilung. Er ist Dienststellenleiter im Sinne der Geheimhaltungsvorschriften und wird durch die Kommunalaufsichtsbehörde ermächtigt. Der Oberbürgermeister hat den Rat, den Verwaltungsausschuss und den Stadtbezirksrat über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten. Über die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses berichtet er dem Rat.

Repräsentation

Dem Oberbürgermeister obliegt die repräsentative Vertretung der Landeshauptstadt Hannover. Er vertritt die Stadt in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren nach außen.

Vorbereitung und Ausführung

Der Oberbürgermeister bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und der Stadtbezirksräte vor. Zudem hat er die Entscheidungen des Rates, des Verwaltungsausschusses sowie der Stadtbezirksräte auszuführen und die ihm vom Verwaltungsausschuss übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Er entscheidet über Maßnahmen auf dem Gebiet der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung sowie über gewerberechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Außerdem ist es seine Aufgabe, Weisungen der Kommunal- und der Fachaufsichtsbehörden auszuführen.

Information

Der Oberbürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten der Stadt. Bei Planungen und Vorhaben soll er die Einwohnerinnen und Einwohner rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen informieren. Die Unterrichtung ist so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. Zu diesem Zweck werden Einwohnerversammlungen durchgeführt und Sprechstunden veranstaltet.

Kontrolle

Hält der Oberbürgermeister einen Beschluss des Rates oder einen Bürgerentscheid für rechtswidrig, so hat er die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt zu unterrichten und den Rat in Kenntnis zu setzen. Umgekehrt kann er auch gegen einen Beschluss des Rates Einspruch einlegen. In diesem Falle hat der Rat über die Angelegenheit in einer Sitzung, die frühestens drei Tage nach der ersten Beschlussfassung stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Hält Oberbürgermeister auch den neuen Beschluss für rechtswidrig, so hat er der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich über den Sachverhalt und den beiderseitigen Standpunkt zu berichten. Bericht und Einspruch haben aufschiebende Wirkung. Die Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet unverzüglich, ob der Beschluss oder der Bürgerentscheid zu beanstanden ist. In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Rates nicht eingeholt werden kann, entscheidet der Verwaltungsausschuss. Kann die vorherige Entscheidung des Verwaltungsausschusses nicht eingeholt werden und droht der Eintritt erheblicher Nachteile oder Gefahren, so trifft der Oberbürgermeister im Einvernehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter die notwendigen Maßnahmen.