Für eine koordinierte Zusammenarbeit
Sozialpsychiatrischer Verbund
§ 8
Sozialpsychiatrischer Verbund
(1) 1 Die Landkreise und kreisfreien Städte bilden Sozialpsychiatrische Verbünde. 2 Im Sozialpsychiatrischen Verbund eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt sollen alle Anbieter von Hilfen im Sinne des § 6 und jeweils zwei Personen vertreten sein, die von den Selbsthilfeorganisationen Betroffener und Angehöriger psychisch Kranker benannt werden. 3 Der Sozialpsychiatrische Dienst führt die Geschäfte des Sozialpsychiatrischen Verbundes.
(2) 1 Der Sozialpsychiatrische Verbund sorgt für die Zusammenarbeit der Anbieter von Hilfen und für die Abstimmung der Hilfen. 2 Die Sozialpsychiatrischen Verbünde in benachbarten Versorgungsgebieten sollen zu diesem Zweck zusammenarbeiten.
(3) Plant ein Anbieter von Hilfen oder dessen Träger eine wesentliche Änderung des Angebots an Hilfen, so hat er den Sozialpsychiatrischen Verbund hierüber unverzüglich zu unterrichten.
Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) vom 16. Juni 1997 | Novelliert: 21.09.2017
Psychische Erkrankungen – einschließlich der Suchtstörungen – sind vielgestaltig und können im Einzelfall weitreichend und dauerhaft die Lebensperspektiven der Betroffenen verändern. Das Spektrum reicht von gut diagnostizier- und behandelbaren Erkrankungen bis hin zu langwierigen Verläufen, die in Behinderungen einschließlich einer Erwerbsunfähigkeit münden können. Abstimmung und Koordination in Bezug auf die Angebote und Leistungen sind unbedingt erforderlich, um für alle Beteiligten möglichst gute Ergebnisse erzielen zu können. Aufgabe des Sozialpsychiatrischen Verbundes ist es dies zu ermöglichen.
Die Einbeziehung von Psychiatrie-Erfahrenen und von Angehörigen in die Gremien des Sozialpsychiatrischen Verbundes ist ein wesentliches Strukturmerkmal. Dies gewährleistet die frühzeitige und nachhaltige Beteiligung an den fachlichen Diskussionsprozessen.
Die Gremien des Sozialpsychiatrischen Verbundes:
- Der Arbeitskreis Gemeindepsychiatrie (AKG), die Vollversammlung des Sozialpsychiatrischen Verbundes, tagt monatlich
- Der Regionale Fachbeirat Psychiatrie (RFP) berät die Dezernentin des Dezernat Soziales, Teilhabe, Familie und Jugend der Region Hannover und tagt vierteljährlich
- Die 13 Fachgruppen (FG) des AKG haben im Durchschnitt 20 Mitglieder, arbeiten themenspezifisch, und berichten dem AKG regelmäßig
- Die Sektor-Arbeitsgemeinschaften (SAG) dienen der sozialräumlichen Vernetzung und arbeiten in den Einzugsgebieten (Sektoren) der Beratungsstellen des Sozialpsychiatrischen Dienstes
- Die Beschwerdeannahme und Vermittlungsstelle / Ombudsstelle ist ehrenamtlich besetzt und tagt monatlich
Die Gremien des Sozialpsychiatrischen Verbundes (Download)
Geschäftsordnung des Arbeitskreises Gemeindepsychiatrie (Download)
Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Verbundes
- Analyse und Dokumentation der jeweils bestehenden Rahmenbedingungen
- Orientierung in Bezug auf die Menschen mit besonders schweren Beeinträchtigungen
- Orientierung auf Lebens- und Behandlungsmöglichkeiten im gemeindenahen Rahmen
- Einbezug der Perspektiven von Betroffenen und Angehörigen
- bei Bedarf Entwicklung von neuen Angebotsinhalten
- Vernetzung der Leistungen und Angebote im Sinne der Betroffenen
- Themenspezifische Zusammenführung von Leistungsträgern und Leistungserbringern im Interesse der Betroffenen
- Qualifizierung der Verbundmitglieder
- Entwicklung von Qualitätsstandards und gegenseitigen Verpflichtungen
- Information der Politik und der Öffentlichkeit
Mitgliedsorganisationen:
Inzwischen hat der Sozialpsychiatrische Verbund der Region Hannover mehr als 100 Mitgliedsorganisationen (Leistungsträger, Leistungserbringer, Betroffenen- und Angehörigenorganisationen).
Die Geschäftsstelle des Sozialpsychiatrischen Verbundes:
Die Geschäftsstelle befindet sich in der Zentrale des Fachdienstes Sozialpsychiatrischer Dienst. Die Geschäfte werden von der Psychiatriekoordinatorin geführt.